Nach dem Bezugserlass waren bestimmte Grundstücksübertragungen von der öffentlichen Hand auf landesgesetzlich errichtete Stiftungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, weil es für möglich erachtet wurde, dass die in Rede stehenden Grundstückszuwendungen Schenkungen unter Lebenden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies wurde daraus abgeleitet, dass § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG Vermögensanfälle, die ausschließlich Zwecken einer Körperschaft dienen, von der Schenkungsteuer befreit. Es wurde davon ausgegangen, dass die Einbringung von Grundstücken aus Mitteln des Landes zwar der Schenkungsteuer unterliegt, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG von dieser befreit ist. Infolge dessen waren derartige Grundstücksübertragungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
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