Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. März 2003 (BStBl I Sondernummer 1/2003 S. 91), zuletzt geändert durch gleich lautende Erlasse vom 1. Dezember 2005 (BStBl I S.
Im Hinblick auf die ergangenen, der Verwaltungsauffassung entgegen stehenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften oder von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter oder Dritte ist R 18 ErbStR nicht mehr anzuwenden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird H 18 des Bezugserlasses wie folgt gefasst:
Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften/Genossenschaften - Einzelfälle
Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt die Werterhöhung der Beteiligungsrechte der anderen Gesellschafter grundsätzlich keine steuerbare Zuwendung an diese dar (> BFH vom 9.12.2009, BStBl 2010 II S. 566, und vom 25.10.1995, BStBl 1996 II S. 160).
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