Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger, das ist der Versicherungsnehmer und Erblasser, und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch entfallen, dass der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2008
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