Zu der Frage, wie eine bei Beendigung des Vermögensstandes der Ausgleichsgemeinschaft gemäß § 6 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) entstandene Ausgleichsforderung erbschaft- und schenkungsteuerlich zu behandeln ist, bittet das Finanzministerium Baden-Württemberg folgende Auffassung zu vertreten:
Die Ausgleichsforderung stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Nach § 6 Abs. 2 LPartG in Verbindung mit §§ 1371 bis 1390 BGB besteht eine rechtliche Verpflichtung der Partner, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, auszugleichen. Da die Forderung kraft Gesetzes entsteht, liegt keine Freigebigkeit vor. Eine solche Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter die übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.
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