Mit Neuregelung der Grundsteuer in Italien ab dem Kalenderjahr 2012 wurde die Steuerpflicht für Grundstückseigentümer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien haben, auf deren ausländisches Grundvermögen ausgedehnt. Bemessungsgrundlage dieser jährlich erhobenen Grundsteuer (Imposta sul valore degli immobili all’estro - IVIE) ist der sog. Katasterwert der EU-Immobilie. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die auf diese Immobilie gezahlte deutsche Grundsteuer auf die italienische Steuerschuld anrechenbar.
Nach Abstimmung im Kreise der Grundsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen den Einheitswert mitzuteilen.
Zum Zwecke einer einheitlichen Verfahrensweise wird gebeten, bei Anfragen italienischer (bzw. anderer ausländischer) Grundstückseigentümer nach dem Katasterwert ihrer inländischen Grundstücke für die Grundsteuerselbsterklärung im Herkunftsland, dem Steuerpflichtigen folgende formlose Mitteilung auszustellen:
„Sehr geehrte/r Frau/Herr xxxxx,
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