Mit dem Bezugserlass vom 25. Juli 2001 ist angeordnet worden, Rechtsbehelfe in den Fällen des sog. Auftragserwerbs durch Verwertungsgesellschaften von Kreditinstituten auf Grund eines beim Finanzgericht Nürnberg anhängigen Musterverfahrens ruhen zu lassen. Dieses Musterverfahren ist nunmehr mit dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2007 -
Nach Auffassung des BFH fehlt der vom Finanzgericht Nürnberg im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellung, die Verwertungsgesellschaft habe bei der Ersteigerung der fraglichen Miteigentumsanteile aufgrund eines ihr von der Klägerin erteilten Auftrags gehandelt, eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Das Finanzgericht habe bei der Aufklärung des Sachverhalts die der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzten Grenzen überschritten und mit seiner o.a. Feststellung gesetzliche Auslegungsregeln verletzt und die Grundsätze der Beweis- und Tatsachenwürdigung in nicht nachvollziehbarer Weise angewendet.
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