Beim Erwerb einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ist für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehört, der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Besteuerung erforderlich ist (§ 138 Abs. 5 BewG). Für Grundbesitz, der zum Sonderbetriebsvermögen gehört und Gegenstand des Erwerbs ist, gilt dies entsprechend.
Beim Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren erforderlich sind.
Gesondert festzustellen sind der gesamte Grundbesitzwert und die Art der wirtschaftlichen Einheit (wirtschaftliche Untereinheit) einschließlich der Bezeichnung des Gewerbebetriebs, zu dem der Grundbesitz gehört.
Im Feststellungsbescheid ist auch anzugeben, wem der Grundbesitz zuzurechnen ist (zivilrechtlicher Eigentümer). Dabei ist Folgendes zu beachten:
Gehört der Grundbesitz in vollem Umfang der Gesellschaft, ist der Grundbesitzwert nicht auf die Gesellschafter/Anteilseigner aufzuteilen.
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