Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 (Gesetzblatt Baden-Württemberg - GBl - S. 66) wurde die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen i.S. des §
Für den unmittelbaren Geltungsbereich der baden-württembergischen Beihilfeverordnung (§
Der vom Arbeitnehmer zu übernehmende Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zu Gunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung des Arbeitgebers dar (§ 3 Nr. 11 EStG). Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.
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