Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den für die Verkehrsteuern zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder bittet das FinMin Baden-Württemberg künftig die erforderliche Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen anhand der in Ablichtung beigefügten Liste des Auswärtigen Amtes (Stand April 2003) zu prüfen.
Soweit die Bezugserlasse sowie weitere Erlasse zur Kraftfahrzeugsteuer (die o.a. Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) entgegenstehende Weisungen enthalten, sind diese nicht mehr anzuwenden.
Anlage
Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung
Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:
Land | Dienst-Kfz | Diplomaten | VtP/dHP |
Ägypten | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Äthiopien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Afghanistan | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Albanien | Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad | 1 Kfz; 1 Motorrad |
Algerien | uneingeschränkt | Verheiratete: bis zu 2 Kfz, Zweit-Kfz muss auf Ehepartner zugelassen werden; Alleinstehende: 1 Kfz |
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|