Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 21. Februar 2013 ( BGBl 2013 I S. 346 - siehe Anlage) ist § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der in Absatz 3 eine Grunderwerbsteuerbefreiung enthält, neu gefasst worden. Die Vorschrift befreit Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Abs. 1 und den §§ 7a bis 10e EnWG ergeben.
Die Befreiung gilt nicht für Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen (vgl. § 6 Abs. 4 EnWG).
§ 6 Abs. 2 bis 4 EnWG ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden (vgl. § 118 Abs. 2 EnWG i. d. F. von Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 21. Februar 2013).