A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2013 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 15. Juni 1978, GBl. 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008, GBl. 2008 S. 335) für die evangelische, die römischkatholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).