Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach §
§
Die Pflichten aus §
Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörigen Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.
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