Nach § 138 Abs. 5 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die ErbSt oder SchenkSt benötigt werden (Bedarfsbewertung). Ist im Fall einer Grundstücksschenkung absehbar, daß der Grundbesitzwert niedriger als der persönliche Freibetrag des Erwerbers ausfällt und führt auch eine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen von derselben Person (§ 14 ErbStG) nicht zu einer Steuerfestsetzung gegen den Erwerber, kann auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichtet werden.
Die Bedarfsbewertung für das Grundstück ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung nachzuholen, wenn im Verlauf der folgenden zehn Jahre die Grundstücksschenkung nach § 14 ErbStG in die Zusammenrechnung mit einem weiteren Erwerb von derselben Person einzubeziehen ist. Soweit die Besteuerungsgrundlagen für die nachträgliche Feststellung des Grundbesitzwerts, z. B. die tatsächlich erzielte Miete oder die übliche Miete nicht mehr ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
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