Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Vorsteuerbeträge aus der Errichtung von Gebäuden vor der Ausführung von Umsätzen abziehbar sind, ist nach Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Maßgebend für die materiell-rechtliche Entscheidung über die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen nach § 15 UStG ist allgemein die tatsächliche erstmalige Verwendung oder Inanspruchnahme der bezogenen Leistungen. Bei noch fehlender tatsächlicher Verwendung in einem Besteuerungszeitraum kann über die Abziehbarkeit der angefallenen Vorsteuern zunächst anhand der durch objektive Nachweismöglichkeiten schlüssig dargelegten Verwendungsabsicht entschieden werden. Dabei entsteht - materiell-rechtlich nicht abschließend - der Vorsteuerabzugsanspruch, wenn nach der mit den objektiven Gegebenheiten vereinbaren Absicht des Unternehmens eine Verwendung zur Ausführung abzugschädlicher steuerfreier Umsätze nicht stattfinden soll.
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