Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BStBl 2004 I S. 14) wurden Änderungen des § 8b KStG vorgenommen, die sich auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auswirken:
Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG - vorrangig Dividenden - als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.).
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