FinMin Bayern - Erlass vom 10.07.2020
33 - S 0319 - 1/2

FinMin Bayern - Erlass vom 10.07.2020 (33 - S 0319 - 1/2) - DRsp Nr. 2020/80342

FinMin Bayern, Erlass vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 33 - S 0319 - 1/2

DRsp Nr. 2020/80342

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen; Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Demnach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Gemäß BMF-Schreiben vom 6. November 2019 müssen die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllt werden. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen.