Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG sind unter anderem Zuwendungen von Todes wegen an eine Stiftung von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Stiftung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.
Die Steuerbefreiung kommt im folgenden Fall jedoch nicht zur Anwendung:
Der Erblasser setzt eine gemeinnützige Stiftung als Vorerbin ein. Nacherben sind die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte. Der Nacherbfall soll zu einem Zeitpunkt eintreten, der durch die Person des Nacherben begründet wird (z.B. Volljährigkeit, Erreichung eines bestimmten Lebensalters, Abschluss der Ausbildung).
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