Das BdF hat in einem Schreiben v. 30. 10. 1997 - S 7170 zur ustl. Behandlung der Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpädagoge nach Anhörung des innerhalb der Bundesregierung für das Berufsrecht der Heilberufe zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit und im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten:
„Die Tätigkeit der Heilpädagogen ist nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG von der USt befreit, da diese Berufsgruppe nicht mit einem der im Gesetz genannten sog. Katalogberufe (z. B. Krankengymnast, Hebamme) vergleichbar ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH liegt eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift nur vor, wenn sie in den wesentlichen Merkmalen mit einem der Katalogberufe verglichen werden kann. Zu den wesentlichen Berufsmerkmalen gehören auch die Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung der zu vergleichenden Berufe knüpft.
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