Das BdF wurde um Prüfung gebeten, ob externe Dozenten und Moderatoren, die im Rahmen von dienstlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für eine Behörde tätig werden, diese Tätigkeit umsatzsteuerfrei ausüben können. Mit Schreiben v. 30. 12. 1996 S 7179 hat das BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder zu dieser Anfrage folgende Auffassung vertreten:
„Eine staatliche Einrichtung, z. B. eine Behörde, die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter durchführt, kann insoweit als allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 UStG angesehen werden. Wirken bei den im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erbrachten Unterrichtsleistungen externe Dozenten mit, so kommt auch für diese Personen die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht, wenn die nach Buchst. b dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, daß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird,
entweder dem Dozenten (vgl. Abschn. 112a Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 1 UStR)
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