Das Unwetter am 03./04. 08. 2001 in Südbayern hat auch zu ganz erheblichen Kalamitätsholzanfällen geführt. In Ergänzung des Schreibens des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 06. 08. 2001 (Az.: 37 - S 1915 - 9/564 - 35 691) bin ich bei den unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen hinsichtlich der Schäden am stehenden Holz forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oderùBetriebsteile mit der Gewährung folgender Billigkeitsmaßnahmen einverstanden:
1. Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten in bestimmten Fällen
Nach R 212 Abs. 2 EStR soll bei Betrieben mit weniger als 30 Hektar (ha) forstwirtschaftlich genutzter Flächen auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. In diesen Fällen ist bei Anwendung der Vorschrift des § 34 b EStG ein Nutzungssatz von 4,5 Festmeter (fm) ohne Rinde je ha zugrunde zu legen. Diese Vereinfachungsregelung wird für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nach § 4 b EStG auf die durch das Schadensereignis eingetretenen Holznutzungen infolge höherer Gewalt auf Betriebe mit weniger als 75 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen ausgedehnt.
2.
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