Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht). Das Sondereigentum an einer Wohnung ist also ein Bestandteil des Wohnungseigentums und entsteht kraft Bestellung an den Räumen eines Gebäudes.
Es ist die Frage gestellt worden, ob Grunderwerbsteuer bei Aufhebung des Sondereigentums anfällt. Im konkreten Fall ging es um ein mit mehreren Reihenhäusern bebautes Grundstück, an denen Sondereigentum besteht. Die Eigentümer wollten durch übereinstimmenden Beschluss das Sondereigentum aufheben und im Anschluss daran das gemeinschaftliche Grundstück real teilen in der Weise, die der bisherigen Aufteilung in Wohnungseigentum entspricht.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|