Gewerbeverluste, die vor der Begründung des Organschaftsverhältnisses beim Organ entstanden sind (vororganschaftliche Verluste) werden nach Abschn. 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet. Sie sind beim Organ gesondert weiterzuführen und nur mit positiven Gewerbeerträgen des Organs zu verrechnen (vgl. Schreiben vom 22.7.1992 33 - G 1427 - 10/3 - 45 598). Offen ist, welches FA den vororganschaftlichen Verlust für das Organ während des Bestehens der Organschaft fortzuschreiben und gesondert festzustellen hat.
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