Für die vorübergehende Unterbringung von Aus- und Übersiedlern, Asylbewerbern, Bürgerkriegsflüchtlingen und Obdachlosen in privaten Krankenhäusern (Sanatorien) gilt folgende Billigkeitsregelung:
Die Krankenhauseigenschaft i. S. des § 7f EStG setzt nach R 82 Abs. 2 EStR unter anderem voraus, daß die Einrichtung nur Patienten und deren Begleitpersonen offensteht. Die Aufnahme von Aus- und Übersiedlern, Asylbewerbern, Bürgerkriegsflüchtlingen und Obdachlosen hätte danach zur Folge, daß die genannten Einrichtungen ihre Krankenhauseigenschaft verlieren und deshalb zumindest für das Jahr, in dem Aus- oder Übersiedler, Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge oder Obdachlose dort untergebracht sind, Sonderabschreibungen nach § 7f EStG nicht in Anspruch nehmen können. WG, die in diesem Jahr angeschafft oder hergestellt werden, wären von der Bewertungsfreiheit nach § 7f EStG generell ausgeschlossen.
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