Das FG Berlin hat in seiner Entscheidung v. 27. 6. 1995 -
Dem BdF wurde vorgetragen, daß die nichtrechtskräftige Entscheidung des FG Berlin in der FinVerw zum Anlaß genommen worden sei, von der Regelung in Abschn. 89 Abs. 8 UStR abzuweichen.
Der BdF hat in einem Schreiben v. 3. 4. 1997 S 7170 an Frau Prof. Dr. jur. Susanne Tiemann, MdB im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die Auffassung vertreten, daß die im Eigentum des behandelnden Arztes verbleibenden Apparate an die Patienten nicht geliefert werden:
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