FinMin Bayern - Erlass vom 25.06.2009
IB4-1537.3-11

FinMin Bayern - Erlass vom 25.06.2009 (IB4-1537.3-11) - DRsp Nr. 2009/80425

FinMin Bayern, Erlass vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IB4-1537.3-11

DRsp Nr. 2009/80425

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.10.2008; Hinweise zur Umsetzung des Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 07.04.2009 sowie des FMS vom 08.04.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Umsetzung der Rechtsprechung des BFH zum o. g. Themenkomplex (Urteile vom 8.10.2008 Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat das Bundesministerium der Finanzen am 7.4.2009 ein mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmtes Anwendungsschreiben herausgegeben. Sie finden dieses Schreiben auf den Internetseiten des BMF.

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband Weißt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zur Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und des BMF-Anwendungsschreibens im Bereich der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Wasserversorgung auf folgende Gesichtspunkte hin:

1. Zur Person des leistenden Unternehmers (Nr. 1 des Anwendungsschreibens)

Der ermäßigte Steuersatz ist in den Fällen anzuwenden, in denen der Wasserversorger entweder selbst den Grundstücksanschluss verlegt oder einen Dritten beauftragt, dies in seinem Namen zu tun (Fälle der sog. Kommunalregie).