Die Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016 vom BStBl 2016 I S. 141) wird für das Steuerjahr 2018 dahingehend geändert, dass die Nr. 6 entfällt. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern verzichten ab dem Steuerjahr 2018 auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds.
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer:
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer:
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer:
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