Nach dem Bezugserlass soll, wenn der Schenker und sein Ehegatte Gesamtgläubiger eines im Rahmen der Schenkung eingeräumten Nutzungsrechts sind und dieses erst mit dem Tod des Längerlebenden erlöschen soll, beim Tod des erstversterbenden Ehegatten die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundete Steuer teilweise fällig werden.
Zu Einzelfragen der praktischen Umsetzung gilt Folgendes:
Die im Bezugserlass dargestellte Verwaltungsauffassung ist auf alle Steuerfälle anzuwenden, die nach ihrer Bekanntgabe durch Ländererlasse erstmals veranlagt werden. Wenn in zuvor bereits veranlagten Stundungsfällen mit Gesamtgläubigerschaft die Stundung bis zum Tod des Längstlebenden ausgesprochen und im Steuerbescheid bzw. einer Anlage zum Steuerbescheid erläutert worden ist, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Änderung dieser bereits veranlagten Stundungsfälle nicht in Betracht.
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