FinMin Hamburg - Erlass vom 08.05.2003
- 53 - S 6050 - 001/03 -

FinMin Hamburg - Erlass vom 08.05.2003 (- 53 - S 6050 - 001/03 -) - DRsp Nr. 2008/82651

FinMin Hamburg, Erlass vom 08.05.2003 - Aktenzeichen - 53 - S 6050 - 001/03 -

DRsp Nr. 2008/82651

Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Das für die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG relevante Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit ist anhand der Liste des Auswärtigen Amtes über die Gegenseitigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen zu beurteilen. In der Anlage übersendet die FinBeh Hamburg die aktualisierte Liste des Auswärtigen Amtes (Stand: April 2003).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad 1 Kfz; 1 Motorrad
Algerien uneingeschränkt Verheiratete: bis zu 2 Kfz, Zweit-Kfz muss auf Ehepartner zugelassen werden; Alleinstehende: 1 Kfz nicht befreit
Angola uneingeschränkt bis zu 2 Kfz bis zu 2 Kfz
Argentinien uneingeschränkt bis zu 3 Kfz; Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz;