Das für die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG relevante Tatbestandsmerkmal der Gegenseitigkeit ist anhand der Liste des Auswärtigen Amtes über die Gegenseitigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen zu beurteilen. In der Anlage übersendet die FinBeh Hamburg die aktualisierte Liste des Auswärtigen Amtes (Stand: April 2003).
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung
Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:
Land | Dienst-Kfz | Diplomaten | VtP/dHP |
Ägypten | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Äthiopien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Afghanistan | uneingeschränkt | uneingeschränkt | uneingeschränkt |
Albanien | Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad | 1 Kfz; 1 Motorrad |
Algerien | uneingeschränkt | Verheiratete: bis zu 2 Kfz, Zweit-Kfz muss auf Ehepartner zugelassen werden; Alleinstehende: 1 Kfz | nicht befreit |
Angola | uneingeschränkt | bis zu 2 Kfz | bis zu 2 Kfz |
Argentinien | uneingeschränkt | bis zu 3 Kfz; Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz; |
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