Die Abteilungsleiter (Steuer) haben zu TOP 9 der Sitzung vom 23.-25.5.2005 entgegen der Entscheidung zu TOP 14 der Sitzung USt I/04 (Referatsleiter (Umsatzsteuer)) beschlossen, dass die Leistungen der Dirigenten in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG in Betracht kommen.
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