Die Regelung des § 4 Absatz 4 a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung (siehe BMF-Schreiben vom 2.11.2018; BStBl 2018 I S. 1207; RdNr. 27).
Das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise ist nicht vorgesehen. Organträger und Organgesellschaft bleiben zivilrechtlich und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln ihr jeweiliges Einkommen selbständig (BFH vom 23.1.2002; BStBl 2003 II S. 9). Erst danach ist das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft eigenständige Gewinnermittlungssubjekte und damit eigenständiger Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4 a EStG sind (FG Köln vom 12.12.2018,
Hinweis: § 4 Absatz 4 a EStG ist bei Kapitalgesellschaften und somit auch bei Organgesellschaften nicht anzuwenden (R 8.1 Abs. 1 KStR 2015).
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