Im Fach-Info 6/2016 hatte ich über das vor dem BFH geführte Verfahren
In einem besonders schweren Fall körperlicher Einschränkungen hatte das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 23.6.2016 -
Die seitens des Finanzamts eingelegte Revision hatte Erfolg. Der BFH stellte mit Urteil vom hierzu fest, dass die seitens des Klägers geltend gemachten tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer von 0,77 EUR die durchschnittlichen Kosten eines Fahrzeugs der Mittelklasse, die laut Schwacke bei rund 0,60 EUR liegen, nicht wesentlich überschreiten. Es sei insoweit sachgerecht, auch hier den allgemeingültigen Pauschbetrag von 0,30 EUR anzusetzen.
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