Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 -
Zur Frage des in diesem Zusammenhang anzuwendenden Feiertagsrechts haben die Referatsleiter Abgabenordnung in der Sitzung AO I/2004 wie folgt entschieden:
Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsakts geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 S. 1 AO und § 124 Abs. 1 S. 1 AO).
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