FinMin Hamburg - Erlass vom 27.09.2004
52 - S 2442 - 003/03

FinMin Hamburg - Erlass vom 27.09.2004 (52 - S 2442 - 003/03) - DRsp Nr. 2008/88449

FinMin Hamburg, Erlass vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 52 - S 2442 - 003/03

DRsp Nr. 2008/88449

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze:

    • evangelisch-lutherische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • römisch-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

    Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

  • Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.

  • Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht.