Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG steht der schwerbehinderten Person nur für ein Fahrzeug zu. Die FinBeh Hamburg hat keine Bedenken, dass beim Erwerb eines Fahrzeugs durch eine schwerbehinderte Person, die bereits Halter eines nach § 3a KraftStG steuerbegünstigten Fahrzeugs ist, die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht bzw. um 50 v.H. errnäßigt festgesetzt wird, wenn das bisherige Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeugs ab- oder umgemeldet wird.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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