Das Interbus-Übereinkommen (ABl. EG vom 26.11.2002 Nr. L 321 S. 13; s. Anlage) enthält in Artikel 9 eine gegenseitige unbefristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse, die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden Dieses Übereinkommen ist am 1. Januar 2003 für folgende Vertragsparteien in Kraft getreten: Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowenien, Tschechien und Ungarn (vgl. auch BMF-Schreiben vom 19.12.2002, BStBl 2003 I S. 37, Anlage Nr. 1.5.).
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