Von den Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sind nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG vermögensverwaltende Unternehmen ausgeschlossen. Ein vermögensverwaltendes Unternehmen liegt vor, wenn das Unternehmensvermögen zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1d ErbStG zählen derartige Wirtschaftsgüter nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in der Vermietung von Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO erfordert.
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