Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist eine ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der sowohl in Deutschland als auch in einem ausländischen Staat zu einer entsprechenden Steuer herangezogen wird, nur anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstanden ist.
Im Einklang mit der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 29. Juni 2011 -
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