Nach § 13 GewStDV unterliegt die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Diese Befreiungsvorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Lotterieunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, auch wenn sich alle Anteile in der Hand des Staates befinden (R 32 Abs. 1 GewStR).
Bisher betrieb die Freie und Hansestadt Hamburg staatliche Lotterien unmittelbar selbst in Form des Regiebetriebs Lotto und Toto Hamburg. Deshalb waren die entsprechenden Einnahmen der Hamburger Lotto- und Toto-Annahmestellen gem. § 13 GewStDV von der Gewerbesteuer befreit.
Seit dem 1. Januar 2008 werden die staatlichen Lotterien in Hamburg nicht mehr unmittelbar von der Stadt Hamburg, sondern durch die Lotto Hamburg GmbH veranstaltet. Dies bedeutet, dass die Einnehmer der Lotto Hamburg GmbH nicht mehr nach § 13 GewStDV von der Gewerbesteuer befreit, sondern seit dem 1. Januar 2008 mit dieser Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig sind. Die Lotto- und Totoannahmestellen in Hamburg wurden von der Lotto Hamburg GmbH über diese Änderung informiert.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|