Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl 2015 I S.
Die Wertfeststellung ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur für einen der beiden Beteiligten von Bedeutung (beispielsweise bei der Schenkung im Allgemeinen für den Beschenkten; bei der Grundstücksveräußerung im Allgemeinen für den Grundstückserwerber). Die Bekanntgabe der Feststellung kann zunächst auf diesen Beteiligten beschränkt werden, wobei jedoch alle Beteiligten im Bescheid namentlich zu bezeichnen sind. Ist eine anschließende Bekanntgabe an einen anderen Beteiligten erforderlich, kann diese nachgeholt werden ( zu § 122, Nr. 2.5.1 und 4.7). Das anfordernde Finanzamt hat dem Feststellungsfinanzamt mitzuteilen, wer für die Entrichtung der Steuer in Anspruch genommen werden soll (der Schenker bzw. Beschenkte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft oder der Schenker im Falle der Steuerübernahme nach § Abs. ). Im Falle einer Schenkung, bei der der Schenker die Steuer übernommen hat, ist der Bescheid an den Beschenkten und den Schenker bekannt zu geben.
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