Auf der Sitzung der Referatsleiter-Umsatzsteuer III/06 (15.-17.5.2006) vertraten die Sitzungsteilnehmer einhellig die Auffassung, dass es sich bei Containern nicht um Schiffsausrüstungsgegenstände handelt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG kommt somit für Umsätze mit Containern nicht in Betracht.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist es für Leistungen bis zum 30.5.2006 nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmer unter Hinweis auf anders lautende Anweisungen anderer Bundesländer darauf beruft, dass derartige Umsätze nach § 4 Nr. 2 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien seien.
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