Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 wurden die für die Steuerklasse II maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht, geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG n. F.). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG.
Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht oder entstanden ist, gilt die folgende Grenzwerttabelle:
Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG | Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse | ||
EUR | I | II | III |
75 000 | - | - | - |
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