FinMin Hamburg - Verfügung vom 25.10.2010
51 - S 0224 - 002/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 25.10.2010 (51 - S 0224 - 002/09) - DRsp Nr. 2010/80519

FinMin Hamburg, Verfügung vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 51 - S 0224 - 002/09

DRsp Nr. 2010/80519

Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO; Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist beim BFH erneut ein Verfahren anhängig geworden. Es handelt sich dabei um die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01. Juli 2010 - Az. 3 K 722/08 S. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens lautet I R 61/10. Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ruhen daher gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes, wenn der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird.