FinMin Hamburg - Verfügung vom 25.11.2009
53 - S 3812a - 003/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 25.11.2009 (53 - S 3812a - 003/09) - DRsp Nr. 2009/80672

FinMin Hamburg, Verfügung vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 53 - S 3812a - 003/09

DRsp Nr. 2009/80672

Erbschaftsteuer; Übernahme-/Kaufrechtsvermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen i. S. v. § 13a ErbStG a. F.

Der BFH hat mit Urteil vom 13. August 2008 (II R 7/07, BStBl 2008 II S. 982) entschieden, dass Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten ist. Er hat damit zugleich seine frühere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2001, II R 76/99, BStBl 2001 II S. 605) aufgegeben, nach der Erwerbsgegenstand das zugewendete Erwerbsrecht als ein Gestaltungsrecht ist. Unverändert ist jedoch die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich das Erwerbsrecht bezieht, zu bewerten, sondern mit dessen gemeinem Wert. Bezieht sich das Übernahme-/Kaufrechtsvermächtnis auf Vermögen, das gemäß § 13a ErbStG a. F. begünstigt ist, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen zu.