Der BFH hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 (II R 22/07, BFH/NV 2009, 587) entschieden, dass sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Vorerwerben mit Anwendung von § 25 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer (voller festgesetzter Betrag) berechnet. An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung, dass lediglich die Summe aus sofort fälliger Steuer und dem Ablösebetrag der gestundeten Steuer anzusetzen sei (Erlass vom 6. September 2004, Az.: 51 - S 3820 - 001/03 und H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” ErbStH in der Fassung der gleich lautenden Erlasse vom 1. Dezember 2005 ( BStBl. I, 1032) und vom 23. September 2004 ( BStBl. I, 939)) wird nicht mehr festgehalten.
Beispiel: