Beim Verlustabzug nach § 10d EStG wird allgemein die für den Stpfl. günstigere Methode, d. h. der Abzug des Verlustes nach den übrigen Sonderausgaben und agw. Belastungen, zugrunde gelegt.
Nach dem o. a. Urt. des FG des Landes Brandenburg gilt dies auch beim Verlustrücktrag nach § 57 Abs. 4 i. V. mit § 10d EStG.
Gegen dieses Urt. wurde im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder keine Revision eingelegt.
Der FinMin bittet, das Urt. in allen noch offenen Fällen anzuwenden und die FÄ entsprechend zu unterrichten.
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