Die Aufteilung des nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelten Werts der Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft vorgenommen (§ 97 Abs. 1b Satz 1 BewG).
Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016 sind gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zu berücksichtigen, die eine davon abweichende Aufteilung zur Folge haben (§ 97 Abs. 1b Satz 4 BewG i. d. F. durch das Steueränderungsgesetz 2015, BGBl 2015 I S.
In Betracht kommen insbesondere:
eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital abweichende Gewinnverteilung;
eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital abweichende Beteiligung am Liquidationserlös.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG) bleiben weiterhin bei der Aufteilung des Werts der Kapitalgesellschaft unberücksichtigt.
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