FinMin Niedersachsen - Erlass vom 02.04.2024
34 - S 2442/005 - 0006
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 706

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 02.04.2024 (34 - S 2442/005 - 0006) - DRsp Nr. 2024/80230

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 02.04.2024 - Aktenzeichen 34 - S 2442/005 - 0006

DRsp Nr. 2024/80230

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2024

Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2024 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:

1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

  • Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 %, abweichend hierzu in Fällen der Evangelischen Kirche von Westfalen 7 %, der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016 (BStBl 2016 I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 8. August 2016 (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.