Soweit Kirchensteuern vom Einkommen durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2009 für die römisch-katholische, evangelische und alt-katholische Kirchensteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
9 % als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl I S.
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