Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft.
Die katholischen Geistlichen erhalten für die Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen Zuschüsse von den Religionsgemeinschaften, die zusammen mit den übrigen Bezügen dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Soweit die Pfarrhaushälterinnen für die Religionsgemeinschaft tätig werden, sind die hierauf entfallenden Lohnanteile bei den Geistlichen als Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht München, Urteil vom 19.2.1998 - EFG S.
Bei der Führung der Aufzeichnungen ist Folgendes zu beachten:
Die Aufzeichnungen sind laufend und zeitnah zu führen.
Art der Tätigkeit und die auf den Pfarrhaushalt und auf das Pfarramt entfallenden Zeitanteile müssen eindeutig bestimmbar sein.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|