Nach § 3a KraftStG wird die Steuervergünstigung nur für Kraftfahrzeuge gewährt. Für Wohnwagen-Anhänger ist nach geltendem Recht eine entsprechende Regelung nicht möglich. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift, durch die schwerbehinderten Personen das Halten eines Kraftfahrzeugs zur besseren Fortbewegung erleichtert werden soll. Auf Wohnwagen-Anhänger, die nicht der Fortbewegung, sondern dem Aufenthalt des Fahrzeughalters dienen, trifft dies nicht zu.
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